S A T Z U N G ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- § 1 NAME , SITZ Der Verein führt den Namen H M K, Handelsverband der Marktkaufleute “Süd-West” e.V., er wird ins Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereines ist Saarbrücken.
§ 2 ZWECK UND AUFGABE DES VERBANDES Zweck des Verbandes ist 1. der Zusammenschluss aller Kaufleute und Gewerbetreibenden im Markt- und Reisegewerbe im südwestdeutschen raum zur Wahrung der Interessen gegenüber den Behörden und Dritten.
2. zur Beratung und Vertretung aller Mitglieder in Berufsfragen
3. zur Kontaktpflege zu den politischen, kommunalen und wirtschaftlichen Verbänden und Personen.
§ 3 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT 1. Alle ausübende Kleingewerbebetreibende und Einzelhändler können als Mitglied aufgenommen werden, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sdind. Der Beitritt ist freiwillig und schriftlich dem Vorstand zu erklären; dieser entscheidet über die Aufnahme.
2. Die Aufnahme kann nur dann erfolgen, wenn der Bewerber die an ihn gestellten Auflagen erfüllt. Dazu zählen: 1. Vorlage der Reisegewerbekarte 2. Nachweis über Finanzamt und Steuernummer 3. Nachweis einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung 3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres per Einschreiben gekündigt werden.
5. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung mit sofortiger Wirkung wegen verbandsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
§ 4 BEITRÄGE Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit DM 240,-- im Jahr und ist zahlbar bis zum 31. März des laufenden Jahres. Neumitglieder entrichten eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von DM 60,--. Diese ist mit der Zahlung des ersten Beitrages fällig.
§ 5 ORGANE DES VERBANDES Organe des Verbandes sind: 1. Die Mitgliederversammlung und 2. Der Vorstand.
§ 6 VORSTAND Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Geschäftsführer 2 Beigeordneten.
2. dem erweiteren Vorstand: a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter c) 3 Beisitzer d) dem Verbindungsmann zur IHK.
Der Verband wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden den 2. Vorsitzenden den Geschäftsführer und die 2 Beigeordneten.
Jeder von ihnen kann den Verband allein vertreten. Die Beigeordneten können durch die Mitgliederversammlung auch mit Aufgaben des erweiterten Vorstandes betraut werden.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Wahlzeit aus, so besetzt der Vorstand diesen Posten für die Restdauer der Wahlperiode kommissarisch.
Scheiden 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gleichzeitig aus, müssen umgehend Neuwahlen durchgeführt werden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Der Vorstand genennt nach Bedarf Vertrauensleute für bestimmte Märkte und Aufgaben. Diese Personen führen die Anweisungen des Vorstandes aus und stehen ihm, falls Bedarf, beratend zur Seite.
4. Angehörige der Fachgruppe I (Werbeverkäufer) sowie der Fachgruppe III (Lebensmittel- und Blumenverkauf) können im Rahmen des Verbandes eine Interessen- vertretung bilden mit zusätzlichen spezifischen Aufgaben. Ein designierter Vertreter steht dem Vorstand beratend zur Seite.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1 x jährlich schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Anträge zur Tages- ordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Geschäftsführer abzuzeichnen. Spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll den Mitgliedern zu übersenden. Die Richtigkeit des Protokolls wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 8 WAHLEN 1. Stimmberechtigt sind Vollmitglieder oder durch schriftliche Vollmacht beauftragte Vertreter.
2. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimm- gleichheit muss die Wahl sofort wiederholt werden.
3. Bei mehreren Bewerbern für einen Vorstandsposten ist immer geheim abzustimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
§ 9 AUFLÖSUNG DES VERBANDES Bei Auflösung des Verbandes wird das Restvermögen durch Veräusserung der Sachwerte und Ablösung der bestehenden Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Vollmitglieder rück- erstattet.
§ 10 ALLGEMEINES Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend die üblichen gesetzlichen Vorschriften des deutschen Vereinsrechtes.
Stand: 30.06.2005
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